Schriftliche Antwort auf Anfrage „Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA)“

2015 Anfragen

Anfrage der
AfD Kreistagsfraktion vom 14.03.2015
zur Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Umwelt und Planung am 17.04.2015

Anfrage bezüglich „Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA)“

Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen werden durch das Bauamt – Sachgebiet Immissionsschutz – bearbeitet. Das Prüfverfahren wird sachgerecht durchgeführt, so dass eine inhaltlich richtige, rechtssichere Entscheidung getroffen werden kann. Hierzu werden im Genehmigungsverfahren Fachämtern beteiligt, die die Anträge unter anderem auf der Grundlage von Gutachten prüfen.

Fragen 1 und 3

Die Beurteilung der Lärmemissionen von Windenergieanlagen (WEA) erfolgt auf Grundlage der TA Lärm. Der Antragsteller hat eine Lärmprognose für den Anlagenstandort vorzulegen und rechnerisch nachzuweisen, ob die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, Ziffer 6.1 c, von 60 dB(A) für die Tagzeit (Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) für die Nachtzeit (Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eingehalten werden. Die Vorbelastung von anderen WEA oder sonstigen Anlagen die nach TA Lärm zu beurteilen sind, sind in der Prognose zu berücksichtigen.

Infraschall ist ein Luftschall mit sehr tiefen Frequenzen (< 20 Hz), der außerhalb des „normalen“ Hörens liegt und bei sehr starken Schallwellen im Körper „gefühlt“ wird, z.B. als Pulsation, Vibration oder Druck.

So wie es beim hörbaren Schall eine Hörschwelle gibt, so gibt es auch für den Infraschall eine sogenannte Wahrnehmungsschwelle. Sie ist so definiert, dass 90% der Bevölkerung unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle die Infraschallwellen nicht bemerken.

Infraschall ist ein alltäglicher Bestandteil unserer Umwelt. Er wird verursacht von vielfältigen technischen Quellen in unserem Lebensumfeld wie z.B. Straßen-, Schienen- und Flugzeugverkehr, von Heizungs- und Lüftungsanlagen in Gebäuden, von Lautsprechersystemen in Discotheken oder von Wärmepumpen und Gasturbinen und unter anderem auch Windkraftanlagen. Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche natürliche Quellen, wie z.B. Gewitterdonner, Vulkanausbrüche, Meeresbrandung und hoher Seegang oder starker Wind.

Bislang konnten keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden werden, dass es unterhalb der Infraschall-Wahrnehmungsschwelle zu Gesundheitsschäden durch Infraschall kommt.

Die im Umfeld von Windenergieanlagen ermittelten Infraschallpegel liegen deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle.

Frage 2

Der Antragsteller hat eine Schattenwurfprognose vorzulegen, in der für jeden einzelnen Immissionsort die maximale Beschattungsdauer ermittelt wird. Schattenwurf wird im Betrieb durch Lichtsensoren an der WEA, die die Lichtstärke messen, vermieden. Hierzu werden die maßgeblichen Immissionsorte berücksichtigt und bei vorhandenem Schattenwurf wird die WEA entsprechend der Vorgaben des Genehmigungsbescheides auf der Grundlage des WKA-Erlasses abgeschaltet.

Frage 4

Für den Brandschutz an Windkraftanlagen ist die örtliche Kommune verantwortlich.

Die allg. Schutzzone um Windkraftanlagen ist in der Regel so groß, dass keine Gefahren für Personen und Sachwerte be- oder entstehen. Feuerwehrkräfte sichern im Brandfall die Einsatzstelle weitläufig ab. Zur evtl. Brandbekämpfung der Anlage setzt die Feuerwehr Atemschutzgeräte und Schutzkleidung ein.

Karbonfasern sind ein in Deutschland durch die Materialprüfungsanstalt zugelassenes Produkt. Ob und in welchem Umfang es bei Windenergieanlagen verwendet wird, unterliegt nicht dem Prüfumfang der Kreisverwaltung.

Frage 5

Der Biotop- und Artenschutz wird für den Bereich Windenergie auf den unterschiedlichen Planungsebenen ausführlich bearbeitet:

Auf Ebene des Regionalplans werden die sogenannten verfahrenskritischen Vorkommen von windenergie-sensiblen Arten geprüft und beachtet. Im Umweltbericht werden landesweit und regional bedeutsame Vorkommen von FFH-Arten oder europäischen Vogelarten besonders berücksichtigt.

Auf Ebene der gemeindlichen Flächennutzungsplanung erfolgen weitergehende Untersuchungen mit Kartierungen windenergie-sensibler Arten und Bewertung des Konfliktrisikos. Im Umweltbericht werden die Betroffenheit der relevanten Arten, mögliche Vermeidungsmaßnahmen und die Ausnahmevoraussetzungen dargelegt.

Auf Ebene der Genehmigungsebene nach Bundesimmisionschutzgesetz werden im Rahmen der Artenschutzprüfung Detailkartierungen, Raumnutzungsanalysen sensibler Vogelarten und Fledermauskartierungen durchgeführt, um sämtliche artenschutzrechtlichen Konflikte beurteilen zu können. Die Ergebnisse werden in der Artenschutzprüfung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.

Der Kreis Warendorf prüft die entsprechenden Artenschutzaussagen und -gutachten. Neben den windenergie-sensiblen Arten findet auch eine Analyse aller planungsrelevanten Arten statt, die baubedingte Auswirkungen des Vorhabens aufzeigt. Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit ist die Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für WEA-empfindliche Vogelarten und Fledermäuse ausgeschlossen werden kann.

Konfliktlagen können jedoch auch im Einzelfall durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen aufgelöst werden. Diese werden anhand landesweit gültiger, naturschutzfachlicher Vorgaben (MKULNV: Leitfaden Arten- und Habitatschutz und Windenergie 2013, Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen 2013) gutachterlich konzipiert und in den immissionschutzrechtlichen Antrag aufgenommen. Hierzu gehören z.B. Standortverschiebungen, Abschaltzeiten und Gondelmonitoring für Fledermäuse oder Bereitstellung von Ablenkflächen und Brutplätzen für relevante Vogelarten außerhalb des Einflussbereichs der WEA-Vorhaben.

Frage 6

Die Genehmigung von Windenergieanlagen erfolgt auf der Grundlage des Windenergieerlasses. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe des Landes. Der Erlass ist für die Genehmigungsbehörde grundsätzlich bindend. Im Genehmigungsverfahren wird eine Rückbauverpflichtung in Form einer Bankbürgschaft gefordert. Diese beinhaltet den vollständigen Rückbau, somit auch den der Fundamente.

Der Kreisverwaltung sind bisher keine Beeinträchtigungen des lokalen Wasserhaushalts durch Stahlbeton-Fundamente bekannt. Bei Messungen von qualitativen Grundwassermessstellen ist bisher auch kein eventueller Einfluss durch Auslaugen von Stahlbeton zu erkennen. Stahlbeton wird seit Jahrzehnten zur Gründung insbesondere von Gebäuden, Bücken usw. verwendet.

Nur wenn die Böden nicht ausreichend tragfähig sind, sind auch Pfahl- oder Tiefengründungen bei WEAs erforderlich Diese sind im Kreisgebiet jedoch nicht die Regel.

Frage 7

Neodym ist ein Metall, das hauptsächlich aus seltenen Erden gewonnen wird. Es findet Verwendung unter anderem auch in allen elektronischen Bauteilen des täglichen Bedarfs, wie Monitore, Mobiltelefone, in Computerbauteilen etc.

Neodym ist ein in Deutschland durch die Materialprüfungsanstalt zugelassenes Produkt. Ob und in welchem Umfang es bei Windenergieanlagen verwendet wird, unterliegt nicht dem Prüfumfang der Kreisverwaltung.

Frage 8

Im Genehmigungsverfahren werden Kreistagsmitglieder nicht beteiligt. Im Rahmen der Regionalplanung gibt der Kreistag eine Stellungnahme ab.

Kreistagsmitglieder werden bei der Beschlussfassung im Kreistag als Inhaber eines öffentlichen Amtes tätig. Im Außenverhältnis sind sie gegenüber Dritten grundsätzlich nicht direkt haftbar. Es haftet der Kreis nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG). Wenn ein Haftungstatbestand überhaupt ausgelöst wird, dann haftet ein Kreistagsmitglied danach gegenüber dem Kreis und nicht gegenüber dem Dritten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 28 Abs. 3 lit. a) Kreisordnung NW (KrO) geregelt.

Kreisbauamt – 17.04.2015