Anfrage bzgl. “Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA)”

2015 Anfragen

Sehr geehrter Herr Landrat Dr. Gericke,

die AfD-Kreistagsfraktion hatte zu der Sitzung des WUP-Ausschusses am 17. April eine Anfrage zu den Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA) gestellt. Diese wurde in der Sitzung des WUPA am 17. April durch Herr Peitz beantwortet. Hierbei wurden jedoch mehrere Fragen schlicht nicht beantwortet und auch keine Begründung für die Nichtbeantwortung gegeben. Auch auf Nachfrage in der Ausschusssitzung durch Herrn Dr. Christian Blex ist dies nicht erfolgt! Andere Fragen wurden nicht im Sinne der Fragestellung beantwortet. Nach § 11 der Geschäftsordnung des Kreises Warendorf besteht jedoch ein Auskunftsrecht, sofern Angelegenheiten des Kreises betroffen sind. Dies ist hier u.a. durch den Sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland gegeben. Somit kann eine Auskunft nur zurückgewiesen werden, wenn Sie nach Ihrer Auffassung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Ein solcher Aufwand liegt bei unseren Anfragen sicher nicht vor. Wir bitten über eine detaillierte Auskunft in der nächsten Sitzung des Ausschusses Wirtschaft, Umwelt, Planung über die nachfolgen Fragen, selbstverständlich auch schriftlich. Sollten Fragen Ihrer Ansicht nach dennoch mit einem offenkundig unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, so bitten wir um eine kurze Begründung dieser Unverhältnismäßigkeit, insbesondere angesichts der möglichen Gefahren für die Bevölkerung im Kreis Warendorf.

1. Ab welchem Abstand von WEA zu Wohnhäusern geht die Kreisverwaltung gesichert von keinen möglichen Gesundheitsrisiken und Gesundheitsgefahren durch Infraschall aus?

2. Hält die Kreisverwaltung die durch den Sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland vorgegebenen Abstandsgrenze von 450m bei Einzelhäusern (somit 2,25H bei einer 200m hohen Anlage) für ausreichend, um mögliche Gesundheitsrisiken und Gefahren durch Infraschall für die Anwohner sicher auszuschließen?

Begründung:
WEAs verursachen Lärm, sowohl hörbaren Lärm als auch Infraschall. Infraschall ist zwar nicht hörbar, kann aber über das Gleichgewichtsorgan, andere Organe und auch den ganzen Körper der Menschen (und Tiere) wahrgenommen werden. Laut dem Umweltbundesamt (Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, 2014, Seiten 57ff) kann Infraschall u.a. folgende krankhafte Veränderungen hervorrufen:
vertikaler Nystagmus (unkontrolliertes Zucken der Augen), Müdigkeit, Benommenheit, Apathie, Depressionen, Konzentrationseinbußen und Schwingungen der inneren Organe, Verringerung der Leistung der Herzmuskelkontraktion, Modulation der Stimme, Gefühl der Schwingung des Körpers, Anstieg des Blutdrucks, Herzratenveränderung, Veränderung der Atemfrequenz, Erhöhung der Adrenalinausschüttung, veränderte Gerinnungsfähigkeit des Blutes, veränderter Sauerstoffgehalt des Blutes, starke Veränderung des Blutdrucksystems, Absenkung der Herzfrequenz, Verminderung der Aufmerksamkeit und der Reaktionsfähigkeit, Sinken der elektrischen Leitfähigkeit der peripheren Gefäße, Absinken der Hauttemperatur, Abfall der Leistung bei der Lösung serieller Wahlreaktionsaufgaben, Schwindelanfälle, Schlafstörungen, Schmerzen in der Herzgegend und Atembeschwerden, signifikante Verschlechterung des Hörvermögens, signifikante Auswirkungen auf subjektive Wahrnehmungen.
Auch die “Ärzte für Immissionsschutz” (AEFIS) warnen mit ihren Positionspapier “Zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien” eindringlich vor den Gefahren durch Infraschall.

3. Dänemark hat 2013 eine Studie zu den möglichen Gesundheitsgefahren von WEAs in Auftrag gegeben. Wäre aus Sicht der Verwaltung eine solche Studie auch für Deutschland sinnvoll, um mögliche Gefahren für die Gesundheit unser Bevölkerung zu erkennen oder auszuschließen?

4. Hält es die Verwaltung angesichts der möglichen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung im Kreis für angebracht, sich präventiv bis zum Vorliegen fundierter Studienergebnisse zu den Gesundheitsgefahren gegen die Errichtung weiterer WEAs auszusprechen oder zumindest für einen drastisch höheren Mindestabstand zu Wohnbebauung?

Begründung:
Laut einem aktuellen Artikel in der Zeitung “Die Welt” vom 02.03. führt in einer Nerzfarm in Dänemark der durch WEAs in nur 320m Entfernung ausgelöste Infraschall dazu, dass die Weibchen dazu neigen, ihre Jungen tot zu beißen. Viel gravierender ist jedoch der Anstieg von Missbildungen und Totgeburten. Seitdem die WEAs in Betrieb sind, soll sich die Anzahl der Totgeburten von ca. 20 auf 500 (bei 4500 Weibchen) erhöht haben. Dies ist ein Anstieg der Totgeburtenrate dieser hochentwickelten Säugetiere um das 25-fache! Als Konsequenz daraus hat Dänemark 2013 eine Studie zu den möglichen Gesundheitsgefahren von WEAs in Auftrag gegeben. Diese Studie wirkt wie ein faktisches Ausbaumoratorium, da die zuständigen Kommunen aus Rücksicht auf verunsicherte Bürger erst dann wieder neue Windparks zulassen wollen, wenn 2017 das Ergebnis der Studie über Windkraftgefahren vorliegt. Die Zahl der neuerrichteten WEAs in Dänemark ist als Folge um über 90% zurückgegangen.

5. Hält die Kreisverwaltung die durch den Sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland vorgegebenen Abstandsgrenze von 450m bei Einzelhäusern (somit 2,25H bei einer 200 hohen Anlage) für ausreichend, um mögliche Gesundheitsrisiken und Gefahren durch Carbonfasern, die bei einem Brand einer WEA unweigerlich in der Umgebung verteilt werden, für die Anwohnern sicher auszuschließen?

Begründung:
Weltweit brennen derzeit etwa 10 WEAs pro Monat. Am 06.07.2012 brannte in der Nähe von Beckum eine WEA ab, am 21.02.2014 in Echtrop in unserem Nachbarkreis Soest. I.A. kann man diese Brände nicht löschen. Bei Bränden von WEAs können sich jedoch aus den Carbonfasern der Rotoren lungengängige, krebserzeugende Partikel bilden. Diese haben nach einer Untersuchung der Bundeswehr eine ähnlich schädliche Wirkung wie Asbest. Demnach besteht bei dem Brand einer WEA ein erhöhtes Krebsrisiko für Ersthelfer, Polizeibeamte, Feuerwehrleute und die Anwohner.

6. Laut Auskunft der Kreisverwaltung werden für den Rückbau der WEA Rückstellungen von lediglich 40000 Euro bis 50000 Euro durch den Betreiber gebildet. Hält die Kreisverwaltung diese geringe Summe für ausreichend um eine WEA vollständig inkl. der mehrere tausend Tonnen schweren stahlbetonfundamente zurückzubauen?

7. Was passiert mit den Fundamenten, wenn die Betreiberfirma nach Ablauf der Subventionierung pleite geht und die Rückstellungen für den Rückbau unzureichend sind?

Begründung:
Die Fundamente einer WEA bestehen aus massiven Stahlbeton. Bei einer Enercon E-126 mit einer Gesamthöhe von ca. 200m besteht das Fundament auf ca. 3500 Tonnen Stahlbeton(!), während die gesamte Großindustrieanlage eine Masse von ca. 7000 Tonnen hat.

8. Wie bewertet die Kreisverwaltung die Ergebnisse der Studie der Juristen Prof. Dr. Michal Elicker und Andreas Langebahn “Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen” hinsichtlich der Zustimmung zu der im wesentlichen positiven Stellungnahme des Kreises Warendorf zur Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie, indem lediglich 600m (entsprechend max. 4H), für Einzelhäuser gar nur 450m, als Abstand einer WEA eingeräumt wird vor dem Hintergrund der bekannten möglichen Gefährdungen der Anwohner insbesondere auch durch Infraschall?

9. Welche Abstandsregel empfiehlt die Verwaltung den Kreistagsmitgliedern um eine persönliche Haftung der Kreistagsmitglieder, sei es im Innen- oder Außenverhältnis, nachdrücklich auszuschließen vor dem Hintergrund der bekannten möglichen Gefährdungen der Anwohner insbesondere auch durch Infraschall? 10. Hält die Kreisverwaltung trotz der bekannten möglichen Gefährdungen der Anwohner insbesondere auch durch Infraschall, die im Regionalplan Münsterland festgelegten Abstände von teilweise lediglich 450m für ausreichend, um ein mögliche Haftung der Kreistagsmitglieder, die dem Teilplan zugestimmt haben, nachdrücklich auszuschließen?

Begründung:
Die Juristen Prof. Dr. Michael Elicker und Andreas Langenbahn haben letztes Jahr in ihrer Studie “Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen” besonders die “Schutzpflicht des Staates” gegenüber seinen Bürgern herausgestellt. Deren Verletzung könnte zur Konsequenz haben, dass die über die Windkraftanlage entscheidenden Stadträte mit ihrem gesamten Privatvermögen haftbar gemacht werden können!

Die Autoren stellen fest:
“Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt sich für den Staat die Pflicht, “das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren” (z.B. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 115, 320/346).”
Nach einer Ausführlichen Darstellung und Diskussion der Gesundheitsgefahren durch insbesondere den Infraschall der Windkraftanlagen – wobei sie sich auf öffentlich bestätigte Forschungsergebnisse, nämlich die Darstellungen des Bundesumweltamtes (s.o.) beziehen – kommen Sie zu dem Schluss, dass eine Gesundheitsgefahr tatsächlich besteht. Diese bei einem Genehmigungsverfahren für Windanlagen nicht zu berücksichtigen bedeutet, dass sich die am Genehmigungsverfahren Beteiligten persönlich haftbar machen, und sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen:
“… , wenn entsprechende Gesundheitsschäden bei Betroffenen auftreten, sogar die persönliche Haftung (!) der dies ermöglichenden Stadtratsmitglieder mit ihrem Privatvermögen ergeben. Die parlamentarische Indemnität steht nur den Mitgliedern der staatlichen Parlamente, nicht aber den Mitgliedern der sog. “Kommunalparlamente” zu. Das ist eine Tatsache, die wohl bisher noch nie in ihrer ungeheuren Tragweite durchdacht wurde.”

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christian Blex

Fraktionsvorsitzender